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02 Apr 2021
Rhein-Kreis Neuss - Bei Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt, so wie es im Rhein-Kreis Neuss der Fall ist, ist von der Landesregierung grundsätzlich die so genannte Corona-Notbremse vorgesehen. Der Rhein-Kreis Neuss gehört jedoch zu den Gebietskörperschaften, die von der neu geschaffenen Test-Option Gebrauch machen.
Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Rhein-Kreis Neuss jetzt veröffentlicht. Sie tritt am Dienstag, dem 6. April, in Kraft, und ermöglicht, dass die derzeit bestehenden Lockerungen in eingeschränktem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben. De Verfügung kann frühestens wieder aufgehoben werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis drei Tage in Folge unter 100 liegt und das Land die Aufhebung der Notbremse für den Kreis feststellt.
Laut der „Allgemeinverfügung zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet des Rhein-Kreises Neuss“ sind ab dem 6. April zum Beispiel nur noch mit einem bestätigten negativen Schnelltest möglich:
Zutritt zu Bibliotheken und Archiven, Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitsport von Kindern in Gruppen von maximal 20 Personen, Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks.
Außerdem gilt die Regelung für Geschäfte, die aktuell per Click & Meet betreten werden dürfen.
Sie gilt ebenso für Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel kosmetische Maniküre, Massagen, Tätowierung und Piercen. Für diese Beschäftigten gilt weiterhin, dass sie alle zwei Tage einen bestätigten negativen Schnelltest benötigen.
Auch alle weiteren Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften bleiben wie bekannt bestehen.
Die aktuelle Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss ist im Internet unter www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachungen einsehbar. Eine zusammenfassende Erläuterung findet sich über den Internet-Link www.rhein-kreis-neuss.de/regelnAV060421.
Quelle-Grafik: Rhein-Kreis Neuss