Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW: Wegfall von 2G-Regel im Einzelhandel

Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW: Wegfall von 2G-Regel im Einzelhandel

19 Feb 2022

Düsseldorf - In Nordrhein-Westfalen tritt am Samstag, 19. Februar, eine neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. So entfallen ab morgen die persönlichen Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen im privaten Bereich. Die Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen bleiben dagegen zunächst noch bestehen. Darüber hinaus werden die 2G-Zugangsbeschränkungen im gesamten Einzelhandel aufgehoben.

Die wichtigsten Neuregelungen des Landes im Überblick:

Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt darüber hinaus auch in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder fernverkehrs.

Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte
Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen. Für nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. März fort. Sie dürfen sich nach wie vor nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Diese Begrenzung bleibt auch für Treffen von Geimpften und Ungeimpften bestehen.

Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G oder Wegfall 3G
Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht immunisierten Personen verpflichtend eine Maske des Standards FFP2 zu tragen. Auch öffentliche Bibliotheken und die Bildungsangebote von Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten Personen mit einem negativen Test offen. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen. Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr ohne Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises wieder zulässig.

Publikumsmessen
Die Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird mit Inkrafttreten der Verordnung aufgehoben. Publikumsmessen sind dann wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig.

Reduzierung der Maskenpflichten im Freien
Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.

Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der weiteren verantwortungsvollen Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.

Quelle-Archivfoto: Landeshauptstadt Düsseldorf/MGB

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